GEHEIMNISSCHUTZ

Der Geheimnisschutz kann eine ganze Reihe von vertraulichen, internen Daten betreffen. Diese reichen beispielsweise von bekanntem technischen Know-How über die Entwicklung von Innovationen bis hin zu allgemeinen Informationen über Geschäftsvorgänge und Kunden.

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann einen ersten, grundlegenden Schutz bieten. Darüber hinaus kann es aber oftmals ratsam sein, im Verhältnis zu (potentiellen) Geschäftspartnern einen vertraglichen Schutz von Geheimnissen zu vereinbaren. Im Optimalfall mit anwaltlicher Unterstützung. Gerade in der Sondierungsphase von möglichen Kooperationen, Know-How-Überlassungen oder Lizenzverträgen kann es darauf ankommen, Interna durch Vereinbarungen mit dem potentiellen Kooperationspartner zu schützen. Besonders sensibel sind Informationen über Sachverhalte, die Gegenstand von Schutzrechten sein können. Dazu gehören etwa technische Erfindungen, welche noch zum Patent angemeldet werden sollen. Oder Geistiges Eigentum, welches ohne weiteres Schutz genießt aber dennoch nicht offenbart werden sollte, etwa urheberrechtlich geschützte Software. Auch eventuell nicht-schützbares Know-How, beispielsweise im Hinblick auf bestimmte Abläufe, ist anfällig gegen unerwünschte Weitergabe.

Der erforderliche Schutz kann durch Vertraulichkeitsvereinbarungen bzw. sogenannten Non-Disclosure-Agreements (NDA) erreicht werden. Dabei geht es nicht nur um die Definition der relevanten Geheimnisse, sondern z.B. auch um bestimmte Schutzmaßnahmen bzw. -mechanismen. Diese Regelungen können auch in einem umfassenderen Vorvertrag enthalten sein.

Auch wenn frei erhältliche Muster und Formulare einen Ausgangspunkt für derartige Vereinbarungen bieten können, empfiehlt es sich grundsätzlich, die Regelungen an den Einzelfall anzupassen und Besonderheiten des Sachverhalts zu berücksichtigen. Dies kann ein spezialisierter Rechtsanwalt leisten.

Ein erfahrener Anwalt ist auch dann hilfreich, wenn es zu Verletzungen kommt. Sei es durch eine Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen, sei es durch eine Verletzung einer Vertraulichkeitsvereinbarung. Dann kann es in einem ersten Schritt um eine außergerichtliche Abmahnung gehen, also die Aufforderung zur Unterlassung. Oder – eventuell auch als zweiter Schritt – um den gerichtlichen Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mittel- und langfristig stehen Schadensersatzforderungen im Raum. Auch diese werden letztlich gerichtlich durchgesetzt. Und auch dafür wird in der Regel ein Rechtsanwalt benötigt.