FRANCHISERECHT

Die Anwaltskanzlei berät im Franchsiserecht und vertritt Mandanten bei Streitigkeiten, welche im Zusammenhang mit Franchiseverträgen entstehen.

Sowohl das klassische Subordinations-Franchising als auch das neuere Partnerschafts-Franchising beinhalten oftmals als ein wesentliches Element Rechte Geistigen Eigentums. Dabei kann es z.B. um formale gewerbliche Schutzrechte wie etwa eine Marke gehen, um Know-how und/oder die Nutzung urherrechtlich bzw. patentrechtlich geschützter Software. Das IP Recht ist damit ein wesentlicher Bestandteil des Franchiserechts.

Zwar gehen Franchisingverträge regelmäßig über die bloße Erlaubnis hinaus, derartige Rechte zu benutzen. Zumeist beinhaltet der Franchisevertrag noch Weisungs- und Kontrollrechte sowie Vertriebspflichten, welche den Franchise-Nehmer in eine Systemorganisation einbinden. Somit ist ein Franchise-Vertrag strenggenommen kein Lizenzvertrag.

Jedoch bezeichnet man Franchise-Verträge häufig als Lizenzverträge, wenn die Lizenzierung des Schutzrechts (vor allem einer Marke) im Vordergrund steht. Auch kann ein Franchisevertrag im Kern aus der Kombination von lizenzvertraglichen und know-how-vertraglichen Elementen bestehen.

Es macht Sinn, bei der Verhandlung und Gestaltung von Franchiseverträgen auch und insbesondere das Recht des Geistigen Eigentums und die damit eventuell verbundenen kartellrechtlichen Vorschriften anwaltlich prüfen zu lassen. Je nach Art des jeweiligen Franchise-Vertrags kann es daher ratsam sein, in erster Linie einen auf den Gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Anwalt heranzuziehen, der aber gleichzeitig die weiteren Bezüge des Franchiserechts kennt. Dasselbe gilt, wenn es im Rahmen einer bereits bestehenden vertraglichen Franchising-Beziehung zu Leistungsstörungen bzw. Vertragsverletzungen kommt.